AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Onelot e.K.
§1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen uns und einem Verbraucher in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(2) Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher im oben genannten Sinne, sondern insbesondere jemand, der für sein Unternehmen einkauft, greifen folgende Regelungen dennoch so nahe wie es rechtlich möglich ist. Wenn im Folgenden von Verbrauchern die Rede ist, werden damit in der Regel auch die anderen Kunden gemeint.
§2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes
(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für Bestellungen über unseren Internetshop https://www.onelot.de bzw. https://www.onelot.com.
(2) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit
Onelot e.K.
Alexander Eisener
Rossfelder Str. 15
D-70435 Stuttgart
Registernummer 732090
Registergericht Amtsgericht Stuttgart
zustande.
(3) Die Präsentation der Waren in unserem Internetshop stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderung an den Verbraucher, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der gewünschten Ware gibt der Verbraucher ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft.
Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:
1) Auswahl der gewünschten Ware
2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons „In den Warenkorb“
3) Prüfung der Angaben im Warenkorb
4) Betätigung des Buttons „Weiter zur Kasse“
5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (E-Mail-Adresse und Passwort), oder Angabe der Rechnungsdetails und Zahlungsart ohne Anmeldung.
6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten in der Rubrik Kasse.
7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“.
Bei Angabe der Zahlungsart in der Rubrik Kasse gibt es die Optionen Kredit-/Debitkarte, PayPal bzw. Lastschrift, in diesem Interface werden die entsprechenden Daten sicher verarbeitet. Wählt man PayPal, erscheinen die Buttons „PayPal“ „Später bezahlen“ (PayPal), „Sepa Lastschrift“ (PayPal) sowie „Giropay“ (PayPal). Bei Betätigung letztgenannter Buttons erscheint das PayPal Interface.
Abweichend davon können bei Auswahl der gewünschten Ware die Buttons „PayPal“, „Später bezahlen“ (PayPal) sowie „Sepa Lastschrift“ (PayPal) auf der Produktseite betätigt werden, um die Zahlungsart einzustellen bevor man zu der Rubrik Kasse kommt.
Analog zum PayPal Service werden weitere E- Wallets unterstützt, näheres dazu unten.
Der Verbraucher kann durch Schließen des Internetbrowsers den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail („Auftragsbestätigung“). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.
(5) Speicherung des Vertragstextes bei Bestellungen über unseren Internetshop: Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit unter https://onelot.de/agb/ einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Bereich unter Mein Konto –> Bestellungen einsehen.
§3 Preise, Versandkosten, Zahlung, Fälligkeit
(1) Die angegebenen Preise enthalten sonstige Preisbestandteile wie etwaige Versandkosten. Es erfolgt kein Ausweis von der Umsatzsteuer, da wir ein Kleinunternehmen gemäß § 19 UStG. darstellen.
(2) Der Verbraucher hat die Möglichkeit der Zahlung per SEPA-Lastschrift, PayPal, Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express, UnionPay). Im PayPal Kreditkarten- Bereich kommen zusätzlich die Optionen Discover und Diners hinzu, daneben gibt es Paypal Giropay. Zur Verfügung stehen auch die E- Wallet Optionen ApplePay und GPay, falls der Verbraucher Apple Betriebssysteme oder Google Android nutzt sowie die E-Wallets Alipay und Klarna.
§4 Lieferung
(1) Sofern wir dies in der Produktbeschreibung nicht deutlich anders angegeben haben, sind alle von uns angebotenen Hardware- Artikel sofort versandfertig. Die Lieferung erfolgt hier spätesten innerhalb von 5 Werktagen. Dabei beginnt die Frist für die Lieferung im Falle der Zahlung per Vorkasse am Tag nach Zahlungsauftrag an die mit der Überweisung beauftragte Bank und bei allen anderen Zahlungsarten am Tag nach Vertragsschluss zu laufen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Lieferort, so endet die Frist am nächsten Werktag.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über.
Die Regelungen (1) und (2) gelten ausschließlich für Hardware, die im Bundle mit bestimmter Software angeboten wird (USB Stick als Schlüssel für den Passwort Manager). Bei den restlichen angebotenen Produkten handelt es sich um reine Download- Software und Domain Inhaberrechte.
(3) Mit dem Abschluss des Bezahlvorganges wird ein Downloadlink für die eingekaufte Software bereitgestellt, der 14 Tage gültig ist.
Nach Zahlungseingang bei Domain- Einkauf des Verbrauchers füllen wir das Inhaberwechsel Formular des jeweiligen Hosters aus und lassen es innerhalb von 5 Werktagen zum Gegenzeichnen dem Verbraucher zukommen. Erst wenn der Verbraucher dieses Formular gegengezeichnet hat und uns zukommen lässt, kann der jeweilige Hoster den Inhaberwechsel einleiten und durchführen. Es kann hierbei u.U. eine Bestätigungsemail beim Verbraucher durch den Hoster ankommen, die eine Bestätigung des Verbrauchers erfordert.
§5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
§6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher:
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Online Verkäufen ein Widerrufsrecht zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Da es sich im Online Shop ausschließlich um digitale Inhalte (per Download, u.U. im Bundle mit USB Stick) oder Domain Inhaberrechte handelt, erlischt das Widerrufsrecht: Der Verbraucher stimmt dem ausdrücklich zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Kaufvertrags begonnen wird. Dem Verbraucher ist bekannt, dass mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht erlischt.
Davon unberührt bleibt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Falle eines signifikanten Software- Defekts, der auch nach zweimaliger Nachbesserung/ Ersatzlieferung nicht behoben wurde.
§7 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
§8 Haftung und Lotterie Gewinnchancen
Wir übernehmen keinerlei Haftung bei Datenverlust des Kunden, der eventuell eintritt bei Nutzung der verschiedenen Tools (Verschlüsselung von Dateien, Zugangsdaten/ Passwörtern, Tagebucheinträge). Wir übernehmen hierbei des Weiteren keine Haftung bei Datendiebstahl durch Dritte.
Wir behaupten nicht, dass unser Programm „Lottowürfel“ die Gewinnchancen beim Lotteriespielen steigert.
§9 Vertragssprache
Dieser Vertrag ist in Deutsch und Englisch geschrieben. Im Fall von Widersprüchen geht die deutsche Version vor.
§10 Länderbeschränkungen
Da das Angebot Software zur Informationssicherheit enthält, werden, orientiert anhand von Regelungen der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), folgende Länder generell nicht beliefert: Belarus, Iran, Myanmar, Nordkorea, Russland, Venezuela.
Stand der AGB: März 2024.
Software-Lizenzvertrag (Kauf)
zwischen Onelot e.K. – nachstehend Lizenzgeber (LG) genannt – und dem Kunden – nachstehend Lizenznehmer (LN) genannt.
Preambel
LG vertreibt weltweit Programme für PC, die in seiner Firma selbst entwickelt worden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Programme Urheberrechtschutz genießen. LN erwirbt von LG die vorgenannte Standardsoftware, um diese für folgende Zwecke einzusetzen: Verschlüsselung und Entschlüsselung von Dateien, Generierung von zufälligen Lottozahlen, Dongle- unterstütztes Passwortverzeichnis, digitale Pinnwand mit Zusatzfunktionen, Generierung echter Zufallszahlen, digitales verschlüsseltes Tagebuch, Memory Spiel.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die dauerhafte Überlassung des im beigefügten Lizenzschein (Anlage 1) genannten Computerprogramms im Object-Code inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation (Vertragssoftware) und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hard- und Softwareumgebung, innerhalb derer, die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls im Lizenzschein festgelegt. Firmware ist ausdrücklich keine Software im Sinne dieser Lizenzvereinbarung.
(2) Der LG überlässt dem LN ein Exemplar der ausgewählten Vertragssoftware ausschließlich per Download. Der LG stellt dem LN die Vertragssoftware auf seiner Homepage (https://www.onelot.de bzw. https://www.onelot.com) zum Download bereit. Für den Log-in in den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt der LG dem LN den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort (Zugangsdaten) mit.
(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein und der Produktbeschreibung im Online Shop. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(5) Die angebotene Software ist nicht quelloffen und unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Alle Rechte liegen beim Urheber Alexander Eisener, Onelot e.K. Es ist Ihnen nicht gestattet, den Quellcode der lizenzierten Anwendung oder eines Teils davon für eigene Applikationen zu nutzen, den Quellcode zu dekompilieren, zu kopieren, zu manipulieren oder zu modifizieren (außer bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Onelot e.K.). Überlässt der LN das Programm einem Dritten so gibt er lediglich die Setup- Datei weiter, die Sicherheitskopie(n) sind für die Setup Datei erlaubt. Näheres dazu im Folgenden.
§ 2 Rechteeinräumung
(1) Der LN erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom LN erworbenen Lizenzen entspricht. Die Anzahl der Lizenzen bestimmt sich nach dem Lizenzschein. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Im Übrigen ergibt sich Art und Umfang der Nutzung ebenfalls aus dem Lizenzschein. Der Kunde darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder aber Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, hiervon ungerührt bleibt die Regelung in Absatz (4).
(2) Der LN darf von der Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der LN verpflichtet sich, auf der vorgenannten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf den LG verweist. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie entfällt bei Mehrfachlizenz.
(3) Der Lizenznehmer ist gemäß § 69e UrhG berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen zu erhalten. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der LG dem LN die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung des LN nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich macht.
(4) Der LN darf die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft überlassen. Er verpflichtet sich, im vorgenannten Fall die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien von seinem Rechner zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien zu löschen oder dem LG zu übergeben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur längeren Aufbewahrung besteht. Der LN ist verpflichtet, auf Anforderung des LG diesem die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen und ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darzulegen. Im Übrigen verpflichtet sich der LN, mit dem Dritten, der die Vertragssoftware von ihm erhält, ausdrücklich die Beachtung des Umfanges der Rechteeinräumung gemäß diesem Vertrag in § 2 zu vereinbaren.
(5) In Fällen, in denen die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware des LG geliefert wird, darf sie nur in Zusammenhang mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden.
(6) Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim LG zu erwerben. Anderenfalls wird der LG die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
(7) Digitale Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Logo, Programmname etc.) dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.
§ 3 Lizenzzahlung
(1) Der jeweils aktuelle Kaufpreis ist den Angaben im Onlineshop zu entnehmen.
(2) Sämtliche Preise sind Nettopreise, aufgrund des Kleinunternehmerstatus von Onelot e.K wird keine Umsatzsteuer erhoben.
(3) Sämtliche Zahlungen des LN sind vor der Bereitstellung zum Download fällig und werden per E- Wallet, Kreditkarte oder Sepa Lastschrift eingezogen.
(4) Ist der LN ein Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Im Übrigen betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls die Zahlung fehlschlägt und dennoch der Downloadlink angeboten wurde, und eine Mahnung an den LN als Schuldner erfolgte, kommen die Verzugszinsen zum Einsatz.
(5) Beachten Sie, dass es kein Widerrufsrecht gibt (näheres in der AGB).
§ 4 Gewährleistung
(1) Der LG leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware und dafür, dass der LN die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die vom LG gelieferte Vertragssoftware in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die, die Vertragssoftware damit nicht ausdrücklich freigegeben ist.
(2) Ist der LN Unternehmer, ist er verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel dem LG unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3) Ist der LN Unternehmer, ist der LG bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Kunde auch einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der LG dem LN nach seiner (des LG) Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Vertragssoftware verschaffen oder die Vertragssoftware abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.
(4) Der LG ist berechtigt, die vorgenannten Leistungen in den Räumlichkeiten des LN zu erbringen. Der LG genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn er Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, auf seiner Homepage zum Download für den LN bereitstellt und Email- Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) anbietet.
(5) Das Rücktrittsrecht des LN im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung/Ersatzlieferung sowie das Recht zur Minderung bleibt unberührt. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Sofern der LN Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber dem LG geltend macht, so haftet dieser nach § 5 des vorliegenden Vertrages.
(6) Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet (Standard) beginnt die Verjährung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich des LG und der Zurverfügungstellung des Download Links.
(7) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, so richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach diesem Pflegevertrag, insbesondere nach den dort vorgesehenen Zeiten.
§ 5 Haftung
(1) Der LG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG sowie im Umfange einer von ihm übernommenen Garantie.
(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist) ist die Haftung des LG begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Es besteht keine weitergehende Haftung des LG.
(4) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des LG.
(5) Der LG übernimmt keinerlei Haftung bei Datenverlust des LN, der eventuell eintritt bei nicht sorgsamer Nutzung der verschiedenen Programme (z.B. bei der Verschlüsselung von Dateien/ Zugangsdaten/ Passwörtern oder bei Tagebucheinträgen). Wir übernehmen hierbei des Weiteren keine Haftung bei Datendiebstahl durch Dritte. Wir behaupten nicht, dass unser Programm „Lottowürfel“ die Gewinnchancen beim Lotteriespielen steigert.
§ 6 Sicherungsmaßnahmen
(1) Der LN verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.
(2) Der LN verpflichtet sich, es dem LG auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der LN, dem LG Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf der LG in den Räumen des LN zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. Auch darf er die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. Der LG wird den Geschäftsbetrieb des LN durch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des LN so wenig wie möglich stören.
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Knowhow etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
(3) Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
(4) Für jeden schuldhaften Verstoß des LN gegen die vorbezeichneten Regelungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Weitergehende Ansprüche der jeweils verletzten Vertragspartei bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Demo-Version der Vertragssoftware
(1) Bei einer Demo-Version der Vertragssoftware ist dem LN die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig. Dies auch neben dem Einsatz einer Vollversion.
(2) Eine kommerzielle Nutzung der vom LG an den LN überlassenen Demo-Software ist grundsätzlich untersagt.
(3) Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die der LG dem LN überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der Vertragssoftware.
§ 9 Hard- und Softwareumgebung
(1) Die Programme sind optimiert für Microsoft Windows 11 Home, ausgetestet auf einem x64-basierten PC mit 3,7 GHz Prozessorleistung, 16 GB RAM. Der minimale Platz auf der Festplatte ist unter einem Gigabyte für alle angebotenen Programme zusammen.
§ 10 Ergänzendes
(1) Der LN darf Ansprüche gegen den LG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.
(2) Eine Aufrechnung des LN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform, die der LG an dieser Stelle öffentlich macht, erfüllen dieses Formerfordernis.
(4) AGB des LN finden keine Anwendung.
(5) Sofern die Software (Re-) Exportrestriktionen unterliegt, hat der LN diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung/sonstige Ausfuhr zu beachten.
(6) Der LG untersagt es dem LN die Software an Personen der Länder Belarus, Iran, Myanmar, Nordkorea, Russland und Venezuela weiterzuveräußern und der LG hält sich ebenfalls an diesen Länder- Ausschluss. Bei einzelnen Programmen gibt es einen weitergehenden Länder- Ausschluss.
(7) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(8) Erfüllungsort ist Stuttgart. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen.
(9) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.
(10) Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil.
Stand des Software Lizenzvertrages: März 2024.